Was ändert sich in Zukunft:
Neu einzufügen:
- Telefonnummer
- Ggf. Faxnummer und E-Mail-Adresse
- konkreter Liefertermin erruf
- Hinweis auf gesetzliche Mängelrechte
- Hinweis auf Kundendienst(-leistung) & Garantie
- Vertragslaufzeit, Kündigungsbedingungen
- Hinweis auf Kaution o.Ä.
- Außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren
Bei Lieferung „digitaler Inhalte“
- Angabe der Funktionsweise & anwendbare technische Schutzmaßnahmen
- Beschränkungen der Interoperabilität und Kompatibilität
Im elektr. Geschäftsverkehr (=Online-Handel)
- Hinweis auf Lieferbeschränkungen
- Angabe der akzeptierten Zahlungsmittel
zu Streichen:
- Ggf. Faxnummer und E-Mail-Adresse
- Vertretungsberechtigter bei jur. Personen
- Vorbehalt der Ersatzlieferung
- Rechtsfolgen bei Widerruf
- Gültigkeitsdauerbefristung der Informationen
Angabe der Telefonnummer:
Durch die Änderung des Gesetzes sind Sie zukünftig verpflichtet, Ihre Telefonnummer anzugeben. Da diese Angabe aber nicht „optional“ (wie beispielsweise die der Faxnummer oder der E-Mail-Adresse) ist, werden Sie gezwungen, ab dem 13.6.2014 einen Telefonanschluss vorzuhalten. Zwar dürfte ein Festnetzanschluss nicht zwingend erforderlich sein, aber mindesten einen Mobilanschluss müssen Sie einrichten. Nutzen kann Ihr Kunde diesen Anschluss zukünftig auch, um seinen Widerruf zu erklären. Ab dem 13.06.2014 ist ein solcher nämlich auch telefonisch möglich. Mehr dazu erfahren Sie in einem der folgenden Newsletter.
Konkreter Liefertermin:
Die Angabe eines Zeitraums, innerhalb dem die Ware voraussichtlich beim Käufer zugestellt wird, ist bereits jetzt erforderlich, wird ab dem 13.6.2914 aber in den gesetzlichen Katalog der Pflichtangaben aufgenommen. An der tatsächlichen Formulierung dieser Angabe wird sich hingegen höchstwahrscheinlich für den Händler nichts ändern. Es darf vermutet werden, dass auch weiterhin Angaben wie „Lieferung in 3-6 Werktagen“ ausreichen.
Problematisch ist allerdings bereits jetzt, dass der Liefertermin nicht vollständig im Verantwortungsbereich der Händler liegt. Diese können lediglich den Übergabezeitpunkt an den Transporteur bestimmen. Wann dieser die Ware tatsächlich dem Kunden liefert, entzieht sich dem Einfluss des Verkäufers. Hinzukommt, dass nicht immer von vornherein angegeben werden kann, wann die Ware auf den Weg gebracht wird. Wird mit dem Käufer Zahlung per Vorkasse vereinbart, versendet der Verkäufer die Ware erst nach Erhalt des Geldes. Das ist aber abhängig vom Käufer selbst, nämlich davon, wann er die Zahlung anweist, und außerdem von den involvierten Banken, die das Geld dem Unternehmerkonto gutschreiben müssen.
Diese Hürde kann teilwiese dadurch genommen werden, dass der Liefertermin von den Umständen, die der Händler nicht beeinflussen kann, abhängig gemacht wird: „Lieferung 3-5 Werktage nach Zahlungseingang auf dem Konto des Verkäufers“.
Eine solche Abhängigkeit dürfte rechtmäßig sein, da Umstände außerhalb des Verantwortungsbereiches des Unternehmers betroffen sind. Ob Gerichte allerdings dieser Ansicht folgen, muss noch abgewartet werden.
Hinweis auf gesetzliche Mängelrechte:
Obwohl davon auszugehen ist, das dem Durchschnittsbürger bekannt ist, dass er Rechte gegen den Verkäufer hat, wenn die gelieferte Ware mangelhaft ist (etwa weil sie nicht funktioniert oder anderweitig kaputt ist), sind Händler ab dem 13.06.2014 verpflichtet, auf diese gesetzlichen Mängelgewährleistungsrechte hinzuweisen. Eine Erläuterung dürfte daneben aber nicht erforderlich sein. Will sich der Verbraucher näher informieren, kann er den Gesetzestext des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zu Rate zu ziehen.
Ein entsprechender Hinweis könnte deshalb lauten „Ihnen stehen die gesetzlichen Mängelgewährleistungsrechte zu“
Schwieriger wird es, wenn Sie von den gesetzlichen Vorschriften abweichen. Solche, die gesetzlichen Verbraucherrechte einschränkenden Regelungen sind in bestimmten Grenzen innerhalb der AGB möglich. Der Hinweis könnte dann lauten: „Die Ihnen zustehenden Mängelgewährleistungsrechte richten sich nach den §§ XY unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen.“
Achtung: Um sicher zu gehen, dass die oben genannten Formulierungen gesetzeskonform sind, müssen erst entsprechend Gerichtsentscheidungen abgewartet werden. In der Anfangsphase der Gesetzesumstellung können sie daher durchaus abgemahnt werden. Über entsprechende Urteile informieren wir Sie zeitnah.
Hinweis auf und Bedingungen von Garantien:
Der Hinweis auf eine bestehende Garantie und deren Bedingungen muss bereits nach geltender Rechtslage erfolgen. Allerdings gibt es bisher noch Erleichterungen, wenn es sich bei der „Produktpräsentation“ noch nicht um ein konkretes Angebot handelte, sondern lediglich dazu führen soll, dass der Kunde seinerseits durch „Bestellung“ ein Angebot im Rechtssinne abgibt („invitatio ad offerendum“). Bei der Präsentation Ihrer Ware im eigenen Online-Shop sind nähere Angaben zu den Garantiebedingungen deshalb nach aktueller Rechtsprechung nicht erforderlich (anders bei einer eBay-Auktion). Ab dem 13.6.2014 ändert sich diese Handhabung allerdings. Dann müssen die Garantiebedingungen ebenfalls bereits innerhalb der „Produktpräsentation“ im eigenen Online-Shop angegeben werden.
Ein entsprechender Hinweis könnte wie folgt aussehen:
„Die Ihnen gesetzlich zustehenden Mängelgewährleistungsrechte bleiben von der gewährten Garantie unberührt. Sowohl Inhalt als auch alle weiteren wesentlichen Angaben, die für die Geltendmachung der Garantie erforderlich sind, können Sie hier (Verlinkung auf Garantiebedingungen) einsehen.“
Achtung: Ob dieser Hinweis ausreichend ist, muss erst gerichtlich entschieden werden.
Wenn nicht Sie, sondern z.B. der Hersteller des Produktes, das Sie verkaufen, Garantiegeber ist, können Sie auch auf die Garantiebestimmungen auf dessen Seite verlinken. Es empfiehlt sich aber, die Bestimmungen vorher zumindest gelesen zu haben. Denn auf Grund einer weiteren gesetzlichen Neuerung haften Sie für Fehler möglicherweise mit. Mit der Umsetzung der VRRL wird eine Regelung in das deutsche Recht eingefügt, wonach die Pflichtinformationen – und damit auch die Angabe der Garantiebedingungen – Bestandteil des zwischen Ihnen und Ihrem Kunden geschlossenen Vertrages werden. Im eigenen Interesse sollten Sie daher überprüfen, ob die Bedingungen des Garantiegebers den gesetzlichen Anforderungen entsprechen.
Enthalten sein muss ein Hinweis darauf, dass neben der Garantie die gesetzlichen Gewährleistungsreche gelten und diese von der Garantie nicht eingeschränkt werden. Angegeben werden muss daneben der Inhalt der Garantie, was also dem Kunden konkret versprochen (Kaufpreisrückzahlung, Reparatur, usw.) und wann dieses Versprechen eingelöst wird (z.B. wenn der versprochene Bebauungsplan nach dem Grundstückskauf doch nicht erlassen wird). Außerdem sind alle wesentlichen Angaben, die für die Geltendmachung der Garantie erforderlich sind, zu nennen (insbesondere Garantiedauer und der räumliche Geltungsbereich des Garantieschutzes) sowie Name und Anschrift des Garantiegebers, damit der Verbraucher weiß, an wen er sich wenden muss.
Wird für ein Produkt weder von Ihnen noch sonst einem Dritten eine Garantie gewährt, müssen Sie darauf nicht gesondert hinweisen. Ein Hinweis derart „Eine Garantie besteht nicht.“ ist also nicht erforderlich.
Pflichtinformationen bei Verkauf von „digitalen Inhalten“:
Verkaufen Sie „digitale Inhalte“, also Daten, die in digitaler Form her- und bereitgestellt werden, müssen Sie neben den allgemeinen auch besondere, auf diese „Waren“ bezogene Angaben machen.
Funktionsweise und anwendbare technische Schutzmaßnahmen:
Angegeben werden muss, wie die digitalen Inhalte genutzt werden können (z.B. Nachverfolgbarkeit des Verbraucherverhaltens) und welche technische Schutzmaßnahmen (z.B. digitale Rechteverwaltung oder Regionalcodierungen) zur Anwendung kommen.
Beschränkung von Interoperabilität und Kompatibilität
Für die Nutzbarkeit digitaler Inhalte müssen bzgl. Hard- und Software bestimmte Anforderungen erfüllt sein. Um zu wissen, ob er die von ihm ausgesuchten Daten auch verwenden kann, muss der Verbraucher über diese erforderlichen Voraussetzungen vor Vertragsschluss informiert werden. Allerdings sind nur solche Angaben erforderlich, die für den Verbraucher „üblicherweise wichtig“ sind und die sich nicht aus den Umständen ergeben.
Pflichtinformationen im elektronischen Geschäftsverkehr:
Ebenfalls zusätzlich zu den allgemeinen Informationspflichten sind gerade Online-Händler, die im elektronischen Geschäftsverkehr per Definition tätig sind, verpflichtet, weitere Informationen ihren Kunden zur Verfügung zu stellen.
Lieferbeschränkungen:
Da im elektronischen Geschäftsverkehr die Versendung der bestellten Ware an den Kunden erforderlich ist, muss dieser wissen, ob die angebotenen Produkte überhaupt zu ihm versandt werden. Ist das nicht der Fall (weil der Händler beispielsweise nicht ins europäische Ausland liefert, der Kunde aber in den Niederlanden lebt), braucht er sie gar nicht erst bestellen. Eine entsprechende Information muss daher ab dem 13.6.2014 vor Vertragsschluss erfolgen.
Akzeptierte Zahlungsarten:
Daneben steht es Ihnen als Händler zwar frei, zu bestimmen, welche der möglichen Zahlungsarten (Vorkasse, Rechnung, Kreditkarte, PayPal, usw.) Sie Ihren Kunden anbieten. Den Verbrauchern auf der anderen Seite steht es aber frei, zu entscheiden, ob sie mittels einer dieser Zahlungsarten den Kaufpreis auch begleichen möchten. Bieten Sie die vom Kunden bevorzugte Zahlart nicht an, soll dieser, noch bevor er sich vertraglich bindet, entscheiden, ob er Ihr Angebot trotzdem annehmen möchte und deshalb gezwungen ist, auf anderem Wege zu zahlen. Die entsprechende Information muss deshalb ebenfalls vor Vertragsschluss dem Verbraucher vorliegen.
Zu streichen:
Erleichterungen ergeben sich für die Online-Händler scheinbar dadurch, dass der Gesetzgeber neben den neu einzufügenden Angaben auch einige aus dem Gesetzestext gestrichen hat. Das stellt aber nur auf den ersten Blick einen Vorteil für Sie dar.
Name des Vertretungsberechtigten:
Mit Umsetzung der VRRL ist die Angabe des Vertretungsberechtigten bei juristischen Personen (z.B.: Aktiengesellschaften oder GmbHs) nach dem Katalog der Pflichtinformationen des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EG BGB) nicht mehr erforderlich. Aber Achtung: Für sog. „Diensteanbieter“, als die Sie als Online-Händler regelmäßig anzusehen sind, bleibt die Angabe nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 Telemediengesetz (TMG) verpflichtend. Sie dürfen sie daher nicht aus Ihrem Impressum streichen, andernfalls drohen Abmahnungen.
Vorbehalt der Ersatzlieferung:
Auch die Information, dass Sie sich eine Ersatzlieferung in bestimmten Fällen vorbehalten, muss nicht mehr erfolgen. Das hängt allerdings damit zusammen, dass Ihnen dieses Recht gegenüber der aktuellen Rechtslage ab dem 13.6.2014 nicht mehr eingeräumt wird. Ab dann werden derartige „Ersatzlieferungen“, die in Qualität und Preis der eigentlich bestellten Ware entsprechen (welche aber selbst nicht mehr lieferbar ist) als „unbestellte Leistung“ angesehen. Diese muss der Kunde zukünftig weder annehmen, noch muss er den Kaufpreis zahlen, wenn er sie statt der vereinbarten Ware behält. Ein Hinweis auf das Recht der Ersatzlieferung ist also wegen des Wegfalls dieses Rechts nicht mehr erforderlich. Erfolgt er dennoch, kann diese Angabe als irreführend eingestuft und abgemahnt werden. Haben Sie diesen Hinweis also auf Ihrer Shop-Seite eingebunden, müssen Sie ihn am 13.6.2014 entfernen!
Rechtsfolgen des Widerrufs
Nach dem Wortlaut des aktuell geltenden Gesetzestextes gehört zu den Pflichtinformationen auch die Belehrung über die Folgen des Widerrufs. In der ab dem 13.6.2014 geltenden Textversion ist diese Information nicht mehr aufgelistet. Daraus könnte gefolgert werden, dass über die Widerrufsfolgen zukünftig nicht mehr belehrt werden muss. Das gesetzliche Muster enthält allerdings eine solche Belehrung. Es muss deshalb zunächst abgewartet werden, welchen Schluss Richter aus der Streichung der Information aus dem Pflichtenkatalog ziehen. Um Abmahnungen bis zu einem solchen Urteil zu vermeiden, sollten Sie Ihre Kunden deshalb auch nach dem 13.6.2014 über die Folgen ihres Widerrufs belehren.
Sobald ein Richterspruch ergeht, werden wir Sie darüber informieren.
Zusammenfassung:
Ab dem 13.6.2014 müssen Sie die Inhaltsseite in Ihrem Webshop, die die nach dem Gesetz erforderlichen Informationen für den Verbraucher enthält, also erheblich erweitern. Erleichterungen durch die Möglichkeit der Streichung ergeben sich auf der anderen Seite nur scheinbar. Denn Pflichtinformationen, die nach dem EG BGB zwar nicht mehr erforderlich sind, müssen weiterhin auf Grund anderer Gesetze erfolgen. Daneben ist der Wegfall von Angabepflichten mit einer Einschränkung der Unternehmerrechte verbunden. Und ob andere Streichungen vom Gesetzgeber tatsächlich so gewollt waren, müssen zunächst Gerichte entscheiden, bevor dazu eine rechtssichere Aussage getroffen werden kann.
Die Änderungen der Informationspflichten durch die VRRL sind daher für Sie lästig und bieten zum Ausgleich keinerlei Vorteile. Wenn Sie sich mit der Erstellung entsprechender Inhaltsseiten nicht befassen möchten, bieten wir Ihnen an, diese Texte für Sie zu erstellen und auf dem aktuellsten Stand zu halten. Ändert sich etwas bei Ihnen, können Sie die Texte jederzeit anpassen und erneut auf Ihrer Web-Seite einbinden. Ändert sich die Rechtslage, passen wir Ihre Texte an und informieren Sie, damit Abmahner bei Ihnen keine Chance haben.