Widerrufsfrist

Die Widerrufsfrist bezeichnet den Zeitraum, innerhalb dem der Käufer den bestellten Artikel ohne Nennung von Gründen zurückgeben kann. Wann sie zu laufen beginnt und ihre Dauer hängt von verschiedenen Faktoren ab. Seit dem 13.6.2014 beträgt die Widerrufsfrist europaweit 14 Tage. Belehrt der Online-Händler allerdings nicht oder fehlerhaft über das Widerrufsrecht, kann sie sich auf 12 Monate und 14 Tage verlängern. Ist diese Maximalfrist abgelaufen, kann der Verbraucher den Kauf auch dann nicht mehr widerrufen, wenn er überhaupt nicht oder nur unzureichend über sein Recht zum Widerruf belehrt worden ist. Die früher mögliche "unendliche Frist" ist also aus dem Gesetz gestrichen worden. Die Frist beginnt beim Verkauf "beweglicher Sachen" (Bücher, DVDs, Möbel) zu laufen, sobald die Ware beim Käufer eingetroffen ist. Bei Dienstleistungen und dem Verkauf "unverkörperter digitaler Inhalte" (Downloads, Streaming) beginnt sie mit Vertragsschluss. Für den Lauf der Regelfrist (14 Tage) ist allerdings eine rechtskonforme Widerrufsbelehrung erforderlich. Erfolgt die Belehrung erst nach dem relevanten Zeitpunkt (Vertragsschluss, Warenzustellung), beginnt die Frist erst mit Zugang der korrekten Belehrung.

2017-12-20T12:25:14+02:0010. Mai 2017|

Widerrufsrecht-Ausnahmen

Das Gesetz legt fest, dass dem Käufer von Waren, die über das Internet bestellt werden (sog. Fernabsatzvertrag), ein Widerrufsrecht zusteht. Von diesem allgemeinen Grundsatz gibt es allerdings Ausnahmen zu Gunsten des Verkäufers. Bei einigen Waren wäre das Geschäftsmodell des Unternehmers gefährdet, müsste er den Kaufpreis zurückzahlen und die Ware zurück nehmen. In bestimmten Fällen kann er diese nicht erneut (auch nicht ohne Preisnachlass) weiterveräußern. Das betrifft insbesondere schnell verderbliche Waren (Lebensmittel, Schnittblumen). Aber auch Waren, bei denen nicht sichergestellt ist, dass der Kunde nicht ein (kopiertes) Exemplar trotz Widerruf behalten hat (Datenträger, aber auch Datendownload). Ein Widerruf ist daneben bei solchen Verträgen ausgeschlossen, die einen spekulativen Charakter haben (Lotto, Wetten, Warenspekulationen an der Börse). Andernfalls würde allein der Unternehmer das Vertragsrisiko tragen. Ein Widerrufsrecht existiert zudem bei solchen Waren nicht, die speziell für den Kunden angefertigt wurden oder sich durch ihre Aktualität auszeichnen (Zeitungen, Zeitschriften, Illustrierte).

2017-12-20T12:25:15+02:0010. Mai 2017|

Update Flatrate

Flatrates begegnen uns heute in vielen Bereichen des täglichen Lebens. Ob es sich hierbei um die Handyflatrate, eine Flatrate für das Festnetz, für das Surfen im Internet oder sogar die Benutzung des Sonnenstudios handelt, die Erfindung der Flatrates hat auf dem Markt einiges in Bewegung gesetzt. Diese neue Marktentwicklung haben auch wir von Protected Shops genutzt und stellen Ihnen für alle Ihre Rechtstexte eine Update Flatrate zur Verfügung. Das bedeutet, dass unsere Kunden nach der Paketbuchung nicht nur einmalig die passenden Rechtstexte für ihren Onlineshop erhalten, sondern diese auch kontinuierlich auf dem aktuellsten Stand gehalten werden. Sobald sich eine Änderung der Rechtslage ergibt, erhalten Sie eine Benachrichtigung von Protected Shops. Anschließend haben Sie dann die Möglichkeit, sich sofort die aktuellen Rechtstexte herunterzuladen und direkt in Ihre Internetpräsenz einzubinden. Somit minimieren Sie das Abmahnrisiko gewaltig. Also melden auch Sie sich heute noch bei uns an und bestellen Sie die passenden Rechtstexte für Ihren Onlineshop. Jetzt AGB mit Update Flaterate buchen

2017-12-20T12:25:19+02:0010. Mai 2017|

Wertersatz im Fernabsatzgeschäft

Mit Umsetzung der Verbraucherrechte-Richtlinie (VRRL) in Deutschland ist die Wertersatzpflicht des Verbrauchers bei Fernabsatzverträgen (also beispielsweise Warenbestellungen über das Internet) neu geregelt worden. Widerruft der Käufer den Vertrag, muss er an den Unternehmer Wertersatz zahlen, wenn sich die betreffende Ware in ihrem Wert verschlechtert hat, weil der Kunde sie in einer Weise verwendet hat, die über die bloße Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise hinausgeht. Ersatzpflichtig ist der Verbraucher allerdings nur dann, wenn er über diese Pflicht seitens des Verkäufers auch belehrt worden ist. Haben Sie Ihre Widerrufsbelehrung bereits entsprechend geändert oder ist Ihnen die neue Rechtslage völlig fremd? Womöglich wissen Sie nicht, wie Sie die neue Regelung rechtssicher in Ihre Widerrufsbelehrung einbinden können. Haben Sie vielleicht Schwierigkeiten bei der Formulierung? In diesem Fall helfen wir Ihnen gerne weiter. Werden Sie noch heute Kunde von Protected Shops und wir übernehmen die rechtssichere Gestaltung Ihrer Rechtstexte. Darüber hinaus sichern wir Sie mit unserer Update-Flatrate auch für die Zukunft ab. Sobald sich die Rechtslage ändert, erhalten Sie von uns umgehend eine E-Mail und Sie können sich die aktuellen Texte sofort herunterladen. So wird eine gesetzliche Änderung wie die zur neuen Widerrufsbelehrung niemals an Ihnen vorbeigehen.

2017-12-20T12:25:32+02:0010. Mai 2017|

Verbraucher

Nach § 13 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ist ein Verbraucher jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft (also beispielsweise einen Kaufvertrag) zu einem Zweck abschließt, der überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Voraussetzung ist also, dass die Person zu rein privaten Zwecken tätig wird. Juristische Personen (GmbH, AG, Konzerne, etc.) sind vom Verbraucherbegriff ausgenommen und deshalb stets Unternehmer. Dagegen kann eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), bei der es sich gerade nicht um eine juristische Person im Rechtssinne handelt, durchaus Verbraucher sein. Relevant wird die Einordnung vor allem wegen des immer weiter ausgebauten Verbraucherschutzes. Der Gesetzgeber sieht den Verbraucher als ein dem Unternehmer unterlegenen Marktteilnehmer an, der entsprechend vor Übervorteilung und Irreführung geschützt werden muss. Zu diesem Zweck sind bereits unzähligen Schutzvorschriften erlassen worden. Für die Beurteilung entscheidend ist nicht der innere Wille der betroffenen Person, sondern der objektiv zu ermittelnde Inhalt des Rechtsgeschäfts. Schließt eine natürliche Person einen Vertrag ab, wird grundsätzlich vermutet, dass sie dies als Verbraucher tut. Bleiben bei einem objektiv als Verbrauchergeschäft einzuordnenden Rechtsgeschäft Zweifel, ob es sich bei der handelnden natürlichen Person auch tatsächlich um einen Verbraucher handelt, wird sie zunächst dennoch als solcher behandelt, bis sich das Gegenteil herausstellt.

2017-12-20T12:25:29+02:0010. Mai 2017|

Verbraucherrechterichtlinie

Der Rat der Europäischen Union hat am 10.10.2011 die Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Rechte der Verbraucher (Verbraucherrechterichtlinie) förmlich angenommen. Durch die neue Verbraucherrechterichtlinie sollen die Haustürwiderrufs-, die Fernabsatz-, die Klausel- und die Verbrauchsgüterkaufrichtlinie abgeändert bzw. aufgehoben werden. Die Richtlinie betrifft somit alle Online-Einkäufe, sowie Einkäufe im Versandhandel oder außerhalb von Geschäftsräumen, d.h. an der Haustür oder auf Verkaufspartys in Privatwohnungen getätigte Geschäfte. Sie soll die Informationen für Verbraucher harmonisieren und Verbrauchern das Recht einräumen, sich binnen 14 Tagen von Fernabsatz- und Onlinekäufen sowie von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen ohne Angabe von Gründen kostenfrei zu lösen. Zu diesem Zweck soll der Verbraucher vom Unternehmer ein Musterwiderrufsformular erhalten. Die Richtlinie muss von den Mitgliedstaaten in nationales Recht umgesetzt werden. In Deutschland ist das entsprechende Umsetzungsgesetz am 13.6.2014 in Kraft getreten.

2017-12-20T12:25:30+02:0010. Mai 2017|

Telemedien

Unter „Telemedien“ versteht man alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste, die kein Rundfunk, kein telekommunikationsgeschützter Dienst und kein reiner Telekommunikationsdienst sind. Unter diesen Begriff fallen somit alle Online-Shops, Webportale, Online-Auktionshäuser, etc. Regelungen zu Telemedien finden sich im Telemediengesetz (TMG). Anbieter von Telemedien müssen laut Gesetz bestimmte Informationspflichten erfüllen. Kommen sie diesen Pflichten nicht nach, setzen sie sich der Gefahr aus, durch Konkurrenten oder Verbraucherschutzverbände und Wettbewerbsvereine abgemahnt zu werden.

2017-12-20T12:25:26+02:0010. Mai 2017|

Verbraucherschutz

Was ist eigentlich Verbraucherschutz? Wo ist dieser geregelt und wie kann ich als Online-Händler die geltenden Verbraucherschutzvorschriften einhalten? Diese Fragen haben Sie sich bestimmt schon häufig im Zusammenhang mit Ihrem Online-Business gestellt. Zum Verbraucherschutz wurden auf EU-Ebene schon einige Richtlinien erlassen. Diese Regelungen sind Folge des technischen Fortschritts. Die steigende Vielfalt von Produkten und Dienstleistungen und die Globalisierung gebieten es, transparente Regeln zu schaffen, um Verbrauchern bei Ihren Einkäufen ein Gefühl von Sicherheit zu geben. Verlässliche Informationen sollen ihnen dabei als Orientierungshilfe dienen und sie vor unseriösen Geschäftspraktiken schützen. In Deutschland finden sich Verbraucherschutzvorschriften in unterschiedlichen Gesetzen, wie z.B. dem Telemediengesetz (TMG) oder auch dem BGB. Nach diesen Regelungen treffen Online-Händler einige Informationspflichten, damit ihre Kunden einen genauen Überblick über die Risiken ihres Einkaufs bekommen. Vor Vertragsschluss müssen Verbraucher die Möglichkeit haben, Informationen wie AGB, Widerrufsbelehrung, Versandkosteninformation etc. einsehen zu können. Um vor Abmahnungen sicher zu sein, müssen diese Informationen speziell auf die jeweilige Internetpräsenz oder den jeweiligen Online-Shop zugeschnitten sein. Und genau da kommen wir ins Spiel. Wir von Protected Shops erstellen Rechtstexte, die speziell auf Ihren Online-Shop abgestimmt sind. Mit unseren Rechtstexten können Sie sicher sein, dass Ihr Online-Auftritt in Sachen Verbraucherschutz ein ganzes Stück sicherer geworden ist, [...]

2017-12-20T12:25:38+02:0010. Mai 2017|

Textform

Wenn sie das Wort „Textform“ hören, denken viele Menschen unweigerlich an die „Schriftform“. Hier wird im Gesetz allerdings ganz klar differenziert.Die Textform hat im Gegensatz zur Schriftform keine Beweis- oder Warnfunktion. Vielmehr dient sie reinen Informations- und Dokumentationszwecken und kommt immer dann zum Tragen, wenn der Empfänger eine wichtige Information erhalten soll. Dies ist meist bei Verbraucherverträgen der Fall. Um dem Textformerfordernis zu genügen, muss die Erklärung dauerhaft wiedergegeben und lesbar sein. Die Erklärung muss allerdings nicht unterschrieben sein. Allerdings muss erkennbar sein, wer sie verfasst hat und wo die Erklärung endet. Da keine Unterschrift benötigt wird, genügen auch E-Mails, Faxe oder SMS-Nachrichten der Textform.

2017-12-20T12:25:25+02:0010. Mai 2017|
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