Textgenerator

Textgeneratoren finden Sie in der Online-Welt in den verschiedensten Bereichen. Es ahndelt sich dabei um Programme, mit deren Hilfe es möglich ist, einfache Textbausteine zu einem Text zusammenzuführen, der Ihren persönlichen Vorlieben entspricht. Viele Internetseiten, auf denen man Gedichte und Sprüche erstellen lassen kann, nutzen solche Textgeneratoren, um die verschiedensten Texte für die unterschiedlichsten Bedürfnisse zu bieten. In den Generator gibt man ein paar Daten ein, z.B. zu welchem Anlass das Gedicht sein soll und für welche Person. Im selben Moment erhält man schon einen passenden Text. Wir von Protected Shops nutzen das Prinzip des Textgenerators ebenfalls, nur ist unser Generator wesentlich leistungsstärker. Bei uns durchlaufen Sie einen ausführlichen aber dennoch einfachen Fragebogen. Anschließend werden Ihnen aus über 300 Mrd. Rechtstextkombinationen die für Ihren Shop passenden Rechtstexte generiert und unverzüglich für Sie zum Download bereitgestellt. Die Verwendung des Textgenerators ermöglicht es, dass die von uns gelieferten Rechtstexte individuell auf Ihren Online-Shop zugeschnitten sind und Sie auf die Texte nicht einmal lange warten müssen.

2017-12-20T12:25:24+02:0010. Mai 2017|

Versandkosteninformation

Laut Gesetz treffen jeden Onlinehändler Informationspflichten gegenüber Verbrauchern. Hierzu gehört es auch, den Kunden über die Versandkosten zu informieren. Um seiner Informationspflicht vollständig nachzukommen, muss jeder Online-Händler den Käufer auf Lieferung, Lieferzeiten und Versandkosten auf seiner Homepage deutlich hinweisen. Es muss ganz unmissverständlich erkennbar sein, durch wen die Lieferung erfolgt, wie lange die Lieferung dauert und wie hoch die Lieferkosten sind. Sollten Sie also für das Ausland andere Portokosten als für das Inland berechnen, muss dies für den Kunden vor dem Kauf klar erkennbar sein. Auch eventuell anfallende Inselzuschläge müssen ausgewiesen werden. Diese detaillierte Aufführung der Versandkosten ist sehr zeitaufwendig und viele Händler fragen sich anschließend immer noch, ob sie auch wirklich jedes Land berücksichtigt haben.Um Ihnen diese Mühe zu ersparen, haben wir von Protected Shops diese Angaben in unseren Fragenkatalog eingebaut. Sie können also mit unserer Hilfe ebenfalls die Versandkosteninformationen generieren und in Ihren Online-Shop einstellen. Dieser Service ist von unschätzbarem Wert, wenn Sie Ihren Web-Auftritt sicherer gestalten möchten Jetzt Versandkosteninformation erstellen

2017-12-20T12:25:31+02:0010. Mai 2017|

TKG

TKG steht für „Telekommunikationsgesetz“. Darin sind Regelungen enthalten, die sich auf den Übertragungsweg von Kommunikation beziehen. Im Gegensatz zum TMG (Telemediengesetz) beziehen sich die Vorschriften nicht auf den Inhalt der übertragen wird. Das TKG ist deshalb für Host- und für Content-Provider (wie zum Beispiel Betreiber eines Online-Shops) relevant. Es regelt die Zulassung und Verhaltensweisen von Telekommunikationsdienstleistern auf dem Markt. Dadurch soll es sowohl den Wettbewerb aber auch eine leistungsfähige Infrastruktur fördern. Zu diesem Zweck wurde das staatliche Monopol für Telekommunikation abgeschafft und der Bereich für die Privatwirtschaft freigegeben. Um eine flächendeckende Telekommunikationsdienstleistung zu erreichen, schafft das Gesetz mit der Bundesnetzagentur (BNetzA) daneben aber auch eine Regulierungsbehörde, die den Zugang und das Verhalten der Marktteilnehmer überwacht. Die BNetzA soll gewährleisten, dass jeder neue TK-Dienstleister gleichermaßen Zugang zum Markt zu angemessenen Bedingungen erhält. Dazu kann sie Maßnahmen erlassen, die bis zur Untersagung der Tätigkeit eines Dienstleisters reichen. Folge dieser staatlichen Eingriffsmöglichkeit in Form der Regulierung ist allerdings, dass ein funktionstüchtiger Wettbewerb nicht vollständig hergestellt werden kann. Gerade das erweist sich zunehmend als Hindernis für die technische Fortentwicklung, beispielsweise beim Ausbau des Glasfasernetzes. Das TKG regelte auch die sog. und höchst umstritten Vorratsdatenspeicherung. Mit Urteil des Bundesverfassungsgerichtes aus dem Jahr 2010 sind die [...]

2017-12-20T12:25:23+02:0010. Mai 2017|

Vertragsparteien

Vertragsparteien sind diejenigen am Vertragsschluss Beteiligten, die sich gegenseitig die Erbringung einer Leistung versprechen. Der eine Teil verspricht beispielsweise die Lieferung einer Ware (Online-Händler), während der andere Teil die Zahlung eines bestimmten Geldbetrages verspicht (Käufer). Ob die Parteien sich dabei persönlich gegenübertreten ist unerheblich. So kann der Vertragsschluss in Abwesenheit, aber auch über sogenannte Vertreter erfolgen. Entscheidend ist, wer sich tatsächlich rechtlich verpflichten will.

2017-12-20T12:25:36+02:0010. Mai 2017|

TMG

TMG ist die Abkürzung für das Telemediengesetz. Das TMG ist eines der wichtigsten Gesetze des Internetrechts. Unter „Telemedien“ versteht man alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste, die kein Rundfunk, kein telekommunikationsgeschützter Dienst und kein reiner Telekommunikationsdienst sind. Unter diesen Begriff fallen somit alle Online-Shops, Webportale, Online-Auktionshäuser, etc. Im Gesetz findet sich unter anderem die Regelung zum Impressum. Oft stellt sich ein Online-Händler die Frage, welche Angaben ein Impressum überhaupt enthalten muss. Um ein solches abmahnsicher zu erstellen, darf keine Information fehlen. Mit Hilfe unseres Impressum-Assistenten können Sie sich auf unserer Homepage ein Bild darüber machen, wie Ihr Impressum auszusehen hat. In einem von uns generierten Impressum und in allen anderen von Protected Shops erstellten Rechtstexten findet das TMG Berücksichtigung. Werden Sie noch heute Kunde von Protected Shops und schützen Sie sich durch unseren Service. vor lästigen Abmahnern.

2017-12-20T12:25:21+02:0010. Mai 2017|

Vertragsschluss im Internet

Beim Vertragsschluss im Internet sind insbesondere die Vorschriften zum Vertragsschluss mittels sogenannten Fernkommunikationsmitteln zu beachten. Unter den Begriff der Fernkommunikationsmittel fallen u.a. Telemediendienste wie Online-Shops, eBay-, Amazon- oder Yatego-Präsenzen. Anbieter von Waren über solche Telemediendienste haben bestimmte Vorgaben zu beachten. Sie müssen Verbrauchern vor Vertragsschluss die Möglichkeit geben, ihre AGB, Widerrufsbelehrung & Co. einzusehen. Stellt der Online-Händler seinen Kunden diese Informationen nicht zur Verfügung, setzt er sich der Gefahr aus, durch Konkurrenten oder Wettbewerbsvereine und Verbraucherschutzverbände abgemahnt zu werden. Wollen Sie Ihren Onlineshop vor solchen Abmahnungen schützen, dann erwerben Sie noch heute eines unserer Schutzpakete.

2017-12-20T12:25:35+02:0010. Mai 2017|

Unterlassungserklärung

Unterlassungserklärungen sind eine unmittelbare Folge einer Abmahnung und unter Online-Händlern keine Seltenheit. Nehmen wir einmal an, Sie haben vergessen, im Impressum Ihres Onlineshops die Telefonnummer Ihres Unternehmens anzugeben. Einem Ihrer Mitbewerber fällt dies auf und über einen Anwalt, den Ihr Mitbewerber beauftragt hat, erhalten Sie nun eine berechtigte Abmahnung. Nun müssen Sie nicht nur die dadurch entstandenen Anwaltskosten begleichen, sondern erhalten zugleich eine vorformulierte strafbewehrte Unterlassungserklärung, die Sie unterzeichnen sollen. Diese strafbewehrte Unterlassungserklärung dient dazu die Wiederholungsgefahr - bzgl. des Rechtsverstoßes - auszuräumen. In dieser Unterlassungserklärung verpflichtet sich der Erklärende, eine bestimmte Handlung in Zukunft nicht wieder vorzunehmen. In dem vorgenannten Fall müssten Sie also unterzeichnen, dass Sie die Eintragung Ihrer Telefonnummer ins Impressum unverzüglich vornehmen. Erhalten Sie aufgrund der Rechtstexte von Protected Shops eine Abmahnung, können Sie von unserer Haftungsübernahmegarantie Gebrauch machen. Denn in diesem Fall übernehmen wir die Kosten. Senden Sie uns die Abmahnung einfach per E-Mail oder Fax zu. Wir geben diese dann an unsere Rechtsexperten weiter.

2017-12-20T12:25:27+02:0010. Mai 2017|

Verwender-AGB

Der Begriff des Verwenders ist für die gesetzlichen Regelungen über Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) relevant. Nach § 305 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) ist Verwender derjenige, der vorformulierte Vertragsbedingungen seinem Vertragspartner bei Abschluss des Geschäfts (z.B. eines Warenkaufs) vorlegt. Nur den Verwender treffen die Pflichten aus den §§ 305 ff. BGB. Wer Verwender ist, ist objektiv zu beurteilen. Hat eine Vertragspartei Vertragsbedingungen bereits vorformuliert (meist der Unternehmer), fordert sie aber ihr Gegenüber (meist ein Verbraucher) dazu auf, diese Bedingungen seinerseits „vorzulegen“, ist dennoch der Unternehmer, der die AGB vorformuliert hat, Verwender im Sinne des Gesetzes. Dadurch, dass der Verbraucher aufgefordert wird die Vertragsbedingungen, die er zunächst vom Unternehmer erhalten hat, seinerseits in den Vertrag einzubringen, ohne dass er den Inhalt mitgestalten konnte, sollen die Verbraucherschutzvorschriften umgangen werden. An der objektiven Lage ändert sich dadurch aber nichts. Deshalb bleibt „Verwender“ derjenige, der die AGB tatsächlich vorformuliert hat, in unserem Fall also der Unternehmer.  

2017-12-20T12:25:34+02:0010. Mai 2017|

Unternehmer, § 14 BGB

Der Unternehmer im Sinne des § 14 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) stellt den Gegenpart zum Verbraucher innerhalb des Verbraucherschutzrechts dar. Nur wenn Verträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher geschlossen werden, greifen die Verbraucherschutzregeln. Nur gegenüber Unternehmern ist der Verbraucher unterlegener Marktteilnehmer. Nicht hingegen auch gegenüber anderen Verbrauchern. § 14 BGB definiert den Unternehmer als natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts (also beispielsweise einem Kaufvertrag) in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Erforderlich ist also, dass die Person am Markt planmäßig und dauerhaft Leistungen (beispielsweise die Lieferung von Waren) gegen Entgelt anbietet. Auf die Absicht der Gewinnerzielung kommt es hingegen nicht an. EBay-Power-Seller fallen unter den Unternehmer-Begriff. Ob es sich bei der vertragsschließenden Person um einen Unternehmer handelt, ist unter objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen. Auf die Vorstellung des Handelnden kommt es nicht an. Bleiben bei einem objektiv als Verbrauchergeschäft einzuordnenden Vertrag Zweifel daran, ob es sich bei der handelnden natürlichen Person tatsächlich um einen Verbraucher handelt, wird sie dennoch wie ein solcher behandelt. Erst wenn klar ist, dass sie Unternehmer ist, wird sie auch als solcher behandelt.

2017-12-20T12:25:20+02:0010. Mai 2017|

Vorläufiger Rechtsschutz

Der vorläufige Rechtsschutz dient dazu, subjektive Rechte bereits vor einer Entscheidung des Gerichts zu schützen. Ein wichtiges Instrument des vorläufigen Rechtschutzes, insbesondere in Wettbewerbsprozessen, ist die einstweilige Verfügung. Sie ist eine vorläufige Entscheidung des Gerichts, die der Sicherung eines nicht auf Geld gerichteten Anspruchs (z.B. eines Unterlassungsanspruchs bei wettbewerbswidrigem Handeln) bis zur endgültigen Entscheidung dient. Sie ist immer dann zulässig, wenn die Gefahr besteht, dass durch die Veränderung eines bestimmten Zustands das Recht eines anderen vereitelt oder seine Durchsetzung wesentlich erschwert wird. Werden Sie zum Beispiel von einem Mitbewerber berechtigt abgemahnt und reagieren auf diese Abmahnung nicht oder vergessen aus Unwissenheit oder anderen Gründen die beiliegende Unterlassungserklärung abzugeben, kann dies gerichtlich geahndet werden. Das Gericht kann in einem solchen Fall eine einstweilige Verfügung erlassen. Dazu muss es jedoch nicht kommen, denn auf unsere Rechtstexte geben wir eine Haftungsübernahmegarantie bis zur ersten Instanz.

2017-12-20T12:25:33+02:0010. Mai 2017|
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