Seit dem 12. August 2026 gelten in der Europäischen Union neue Vorgaben für Verpackungen. Grundlage ist die europäische Verpackungsverordnung, die sogenannte Packaging and Packaging Waste Regulation (PPWR). Sie stellt zahlreiche neue Anforderungen an Verpackungen – von ihrer Zusammensetzung über die Recyclingfähigkeit bis hin zu Kennzeichnung und Dokumentation.

Eine Neuerung, die auch für den Onlinehandel relevant ist: Für Verpackungen muss die Einhaltung bestimmter Vorgaben der PPWR im Rahmen eines Konformitätsbewertungsverfahrens nachgewiesen werden. Ist die Konformität nachgewiesen, muss eine EU-Konformitätserklärung ausgestellt werden.

Doch bedeutet das nun, dass jeder Online-Händler für jeden Versandkarton eine eigene Konformitätserklärung erstellen muss? Nein. Entscheidend ist vielmehr, welche Rolle ein Unternehmen innerhalb der Lieferkette einnimmt. Wir erklären, was die neue EU-Konformitätserklärung für Verpackungen bedeutet, wer sie erstellen muss und was Online-Händler jetzt beachten sollten.

Was ist die neue EU-Verpackungsverordnung PPWR?

Die Verordnung (EU) 2025/40 über Verpackungen und Verpackungsabfälle – kurz PPWR – ist bereits am 11. Februar 2025 in Kraft getreten und seit dem 12. August 2026 grundsätzlich anwendbar.

Anders als die bisherige EU-Verpackungsrichtlinie gilt eine EU-Verordnung unmittelbar in allen Mitgliedstaaten. Ziel ist es unter anderem, die Verpackungsregeln innerhalb des europäischen Binnenmarktes stärker zu vereinheitlichen und Verpackungsabfälle zu reduzieren.

Die PPWR enthält unter anderem Vorgaben zu:

  • Stoffen und Materialien in Verpackungen,
  • Recyclingfähigkeit,
  • Rezyklatanteilen,
  • Minimierung von Verpackungen,
  • Wiederverwendbarkeit,
  • Kennzeichnung von Verpackungen sowie
  • Nachweis und Dokumentation der Konformität.

Für Unternehmen bedeutet das: Verpackungen werden stärker als bisher zu einem eigenen Compliance-Thema. Gerade Online-Händler sollten deshalb nicht nur ihre Produkte, sondern auch die verwendeten Produkt- und Versandverpackungen im Blick behalten.

Was ist eine EU-Konformitätserklärung?

Die EU-Konformitätserklärung ist grundsätzlich keine völlig neue Erfindung. Vergleichbare Erklärungen sind bereits aus anderen Bereichen des europäischen Produktrechts bekannt. Mit einer EU-Konformitätserklärung bestätigt der verantwortliche Wirtschaftsakteur, dass die einschlägigen europäischen Anforderungen eingehalten werden. Im Rahmen der PPWR betrifft dies nun auch Verpackungen. Artikel 38 der Verordnung sieht hierfür ein Konformitätsbewertungsverfahren vor. Artikel 39 regelt anschließend die EU-Konformitätserklärung. Mit dieser wird bestätigt, dass die Erfüllung der einschlägigen Anforderungen aus beziehungsweise aufgrund der Artikel 5 bis 12 der PPWR nachgewiesen wurde.

Wichtig ist dabei: Die Konformitätserklärung ist nicht die eigentliche Prüfung der Verpackung. Sie dokumentiert vielmehr, dass das erforderliche Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt wurde und die einschlägigen Anforderungen erfüllt sind.

Warum benötigen Verpackungen jetzt eine Konformitätserklärung?

Die PPWR stellt konkrete Anforderungen an Verpackungen, die auf dem europäischen Markt in Verkehr gebracht werden.

Erzeuger müssen vor dem Inverkehrbringen unter anderem sicherstellen, dass die Verpackung den einschlägigen Vorgaben entspricht. Dazu gehört auch die Erstellung der erforderlichen technischen Dokumentation. Wurde im vorgeschriebenen Konformitätsbewertungsverfahren nachgewiesen, dass die Anforderungen erfüllt sind, stellt der Erzeuger die EU-Konformitätserklärung aus. Damit soll nachvollziehbar dokumentiert werden können, dass eine Verpackung tatsächlich den europäischen Vorgaben entspricht. Das betrifft beispielsweise Anforderungen an verwendete Stoffe, Recyclingfähigkeit oder die Minimierung von Verpackungen.

Wer muss die EU-Konformitätserklärung für Verpackungen erstellen?

Hier liegt einer der wichtigsten Punkte für Online-Händler. Die neue Regel bedeutet nicht automatisch, dass jeder Händler selbst eine Konformitätserklärung für sämtliche Verpackungen schreiben muss. Grundsätzlich ist zunächst der Erzeuger der Verpackung für die Durchführung des Konformitätsbewertungsverfahrens und die Ausstellung der EU-Konformitätserklärung verantwortlich.

Standardverpackungen vom Verpackungslieferanten

Ein typisches Beispiel: Ein Online-Händler kauft handelsübliche Versandkartons bei einem deutschen oder europäischen Verpackungslieferanten und verwendet diese anschließend für den Versand seiner Bestellungen. Allein dadurch wird der Händler grundsätzlich nicht selbst zum Erzeuger dieser Kartons. Der Händler sollte allerdings sicherstellen, dass die von ihm eingesetzten Verpackungen den geltenden Anforderungen entsprechen. Für viele Shopbetreiber wird es deshalb künftig wichtig sein, bei ihren Verpackungslieferanten auf entsprechende Nachweise und eine ordnungsgemäße PPWR-Compliance zu achten.

Individuell produzierte Verpackungen und Eigenmarken

Anders kann die Situation aussehen, wenn ein Unternehmen Verpackungen speziell für sich entwickeln oder herstellen lässt.

Besondere Aufmerksamkeit ist beispielsweise erforderlich bei:

  • individuell entwickelten Produktverpackungen,
  • Verpackungen unter eigenem Namen oder eigener Marke,
  • Private-Label-Produkten,
  • eigens produzierten Versandverpackungen oder
  • Verpackungen, die nachträglich wesentlich verändert werden.

Je nach Konstellation kann ein Unternehmen dadurch selbst die Pflichten eines Erzeugers übernehmen. Gerade Online-Händler mit Eigenmarken sollten deshalb prüfen, wer innerhalb ihrer Lieferkette rechtlich als Erzeuger der jeweiligen Verpackung gilt. Für Kleinstunternehmen sieht die PPWR zudem besondere Regelungen vor, sodass die Einordnung im Einzelfall von der konkreten Liefer- und Herstellungskonstellation abhängen kann.

Was gilt bei Verpackungen aus Nicht-EU-Ländern?

Besonders relevant ist die neue Regelung für Händler, die Verpackungen oder verpackte Waren direkt aus Staaten außerhalb der Europäischen Union beziehen.

Importeure müssen vor dem Inverkehrbringen unter anderem prüfen, ob der Erzeuger das vorgeschriebene Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt und die erforderliche technische Dokumentation erstellt hat